§ 1 | Name und Sitz | (1) | Die Wählervereinigung führt den Namen "Freie Wählergruppe LEHMEN und MOSELSÜRSCH e. V." (FWG) | | (2) | Sie hat ihren Sitz in 56332 LEHMEN. |
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§ 2 | Ziel und Zweck (1) | Die FWG ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler und Wählerinnen, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung von LEHMEN und MOSELSÜRSCH im Ortsgemeinderat von LEHMEN anstrebt. | (2) | Sie hat den Zweck, bei der kommunalpolitischen Willensbildung, d. h. bei der Vorbereitung örtlicher Entscheidungen für die Bürger und Bürgerinnen von LEHMEN und MOSELSÜRSCH, mitzuwirken. | (3) | Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Verfassung unseres Rechtsstaates. |
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§ 3 | Mitgliedschaft (1) | Mitglied können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie sich zu den Grundsätzen des Paragraphen 2 bekennen. | (2) | Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. |
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§ 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) | Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. | (2) | Es ist grundsätzlich ein finanzieller Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Über Befreiungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. | (3) | Inhaber von Ämtern in der FWG sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. |
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§ 5 | Ende der Mitgliedschaft (1) | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt wird und durch Ausschluss. | (2) | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der FWG deren Ansehen schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Einspruch gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. | (3) | Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft werden im voraus geleistete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet. |
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§ 6 | Vorstand (1) | Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. | (2) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte die Wahl in das Jahr der Kommunalwahl fallen, ist die Mitgliederversammlung nach dem Kommunalwahltermin durchzuführen. | (3) | Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederver-sammlung durch Ergänzungswahlen zu ersetzen. | (4) | Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der FWG wahr. | (5) | Die Einberufung der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 2. Vorsitzenden und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied. | (6) | Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. |
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§ 7 | Mitgliederversammlung (1) | Oberstes Organ der FWG ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr einzuberufen ist. | (2) | Sie ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt. | (3) | Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung haben mit der Tagesordnung innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder durch Bekanntgabe im Veröffentlichungsorgan der Ortsgemeinde Lehmen zu erfolgen. | (4) | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. | (5) | Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. | (6) | Jedes Mitglied der FWG ist berechtigt die Niederschrift einzusehen. |
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§ 8 | Wahlen durch die Mitgliederversammlung (1) | Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt. | (2) | Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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§ 9 | Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahlen zum Ortsgemeinderat Die zur Wahl des Ortsgemeinderates Lehmen berechtigten Mitglieder stellen in geheimer Wahl die Kandidatenliste zur Wahl des Ortsgemeinderates nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen auf. |
§ 10 | Satzungsänderung Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. |
§ 11 | Vertretung Die Vertretung der FWG wird im Geschäftsverkehr von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden gemeinsam wahrgenommen (§ 26 BGB). |
§ 12 | Haftung Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder der FWG findet nicht statt. Es bewendet sich bei den Vorschriften des BGB. |
§ 13 | Auflösung (1) | Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. | (2) | Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. | (3) | Ein eventuell noch vorhandenes Vermögen soll der Ortsgemeinde Lehmen für soziale Zwecke zufließen. |
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§ 14 | Schlussbestimmungen Soweit durch diese Satzung nichts gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. |
| | *) eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz am 15.02.1994, zuletzt geändert am 15.02.2008 |